03 Feb Zur Verwendung von Leitkriterien
Die streitige Verwaltungskammer des Obersten Gerichtshofs hat in einem Urteil festgestellt, dass die Rechtsanwaltskammern keine spezifischen und detaillierten Vorschriften zu bestimmten beruflichen Handlungen erlassen können, die direkt zu einer bestimmten Bemessung der Gebühren führen, da dies nach dem Gesetz von nicht zulässig ist Berufsverbände und Verletzung des Gesetzes zur Verteidigung des Wettbewerbs.
Der Oberste Gerichtshof stellt fest, dass die Leitkriterien der Rechtsanwaltskammern keine Gebührenordnungen oder Preislisten enthalten können.
Das Urteil untersucht die Tragweite des im Gesetz über die Berufsgenossenschaften festgelegten Verbots der Erstellung von Gebührentabellen, Katalogen oder spezifischen Angaben, die unmittelbar zur Bemessung der Anwaltshonorare führen, und hebt die Ausnahme hervor, die es bei der Ermöglichung der Erstellung von Orientativen in Betracht zieht Kriterien für ausschließliche Zwecke der Kostenfestsetzung und des Rechenschaftseids von Rechtsanwälten, eng anzulegen.
Und was die Angehörigen der Rechtsberufe anbelangt, ist für den Obersten Gerichtshof das Argument des Kollegiums, dass die Festlegung von Kriterien oder Tarifen in Bezug auf Gebühren durch kollegiale Vereinbarung notwendig oder zumindest zweckmäßig ist, damit der Anwalt seiner Pflicht nachkommen kann, seine angemessen zu informieren Mandant ist gleichbedeutend mit dem Eingeständnis, dass die kollegiale Gebührenvereinbarung jene Berufung und Homogenisierung hat, die das beschwerdeführende Kollegium selbst bestreitet.
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